PPBV-Anzeige und PPBV-Berechnung
An verschiedenen Stellen in TIMEOFFICE Desktop werden Werte der PPBV angezeigt und berechnet.
Definition Vollzeitäquivalent (VZÄ)
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Ein Vollzeitäquivalent entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
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Dies entspricht 5,5 Stunden pro Tag (38,5 Wochenstunden ÷ 7 Kalendertage = 5,5 Stunden).
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Die Umrechnung in ein Vollzeitäquivalent ergibt sich aus der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden im Verhältnis zu den Stunden der genormten Wochenarbeitszeit.
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Beispiel: Eine Vollzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wird als 1,039 VZÄ (40 ÷ 38,5) berücksichtigt.
Quelle: FAQ InEK
PPBV Monatswerte im Dienstplan anzeigen
Die PPBV Monatswerte können im Dienstplan angezeigt werden. Rechts neben der Bedarfszählung kann die Ansicht über den Button geöffnet werden.
PPBV Tageswerte im Dienstplan anzeigen
Die PPBV Tageswerte werden im Dienstplan im Bedarfsbereich angezeigt.
Per Rechtsklick auf die Zeilen-Darstellung kann zwischen der PpUGV- und PPBV-Darstellung gewechselt werden:
PPBV Quartalsmeldung erstellen
In PPBV Quartalsmeldung werden folgende Informationen je Spalte berechnet und ausgegeben (Auszug).
Spaltenbezeichnung |
Erklärung |
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Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV |
Feld PPR-Istminuten (Summe pro Monat) geteilt durch 60 (für Stunden) geteilt durch 5,5 |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus SOLL) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus SOLL) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus SOLL) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBV |
Anzahl der Pflegekräfte der Heimatstation am Monatsersten geteilt durch 50. Nicht enthalten sind die Hebammen. Leihkräfte und Pool-Mitarbeitende von anderen Stationen werden nicht mitgezählt. |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus IST) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus IST) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Gesamtstunden aus den hinterlegten Stundenkonten (Dienstplanstatus IST) zzgl. der hinterlegten Pauschalen geteilt durch 5,5 und geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV |
tatsächliche Gesamtstunden der Arbeitsstunden der Pflegefachkräfte geteilt durch 5,5 geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV |
tatsächliche Gesamtstunden der Arbeitsstunden der Hebamme geteilt durch 5,5 geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV |
tatsächliche Gesamtstunden der Arbeitsstunden der Pflegehilfskräfte geteilt durch 5,5 geteilt durch die Kalendertage des Monats |
Durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV |
tatsächliche Gesamtstunden der Arbeitsstunden der Auszubildenden geteilt durch 5,5 geteilt durch die Kalendertage des Monats |